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   VG Stuttgart, 13.01.2003 - 17 K 3906/02   

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https://dejure.org/2003,15200
VG Stuttgart, 13.01.2003 - 17 K 3906/02 (https://dejure.org/2003,15200)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 13.01.2003 - 17 K 3906/02 (https://dejure.org/2003,15200)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 13. Januar 2003 - 17 K 3906/02 (https://dejure.org/2003,15200)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Kein Familienzuschlag für Beamte in einer Lebenspartnerschaft

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • justiz-bw.de (Pressemitteilung)

    Beim Familienzuschlag sind Beamte, die eine Lebenspartnerschaft eingegangen sind, nicht verheirateten Beamten gleich

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Beim Familienzuschlag sind Beamte, die eine Lebenspartnerschaft eingegangen sind, nicht verheirateten Beamten gleich

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 31.05.2001 - C-122/99

    D / Rat

    Auszug aus VG Stuttgart, 13.01.2003 - 17 K 3906/02
    Der Begriff der Ehe bezeichnet nämlich eine Lebensgemeinschaft zweier Personen verschiedenen Geschlechts, während der Begriff der Lebenspartnerschaft für zwei Personen des gleichen Geschlechts herangezogen wird; dies ist im übrigen nicht nur in der Bundesrepublik Deutschland der Fall, sondern in der Europäischen Gemeinschaft insgesamt (vgl. EuGH, Beschluss vom 31.05.2001, ZBR 2001, 403).
  • BVerfG, 20.09.2007 - 2 BvR 855/06

    Versagung des Verheiratetenzuschlags bei eingetragener Lebenspartnerschaft

    c) das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 13. Januar 2003 - 17 K 3906/02 -.
  • VGH Baden-Württemberg, 13.10.2004 - 4 S 1243/03

    Kein Anspruch eines Beamten auf Familienzuschlag Stufe 1 bei eingetragener

    Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 13. Januar 2003 - 17 K 3906/02 - wird zurückgewiesen.

    das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 13. Januar 2003 - 17 K 3906/02 - zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung der ablehnenden Bescheide des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 21. Mai 2002 und vom 26. Juli 2002 zu verurteilen, ihr den Familienzuschlag der Stufe 1 für die Zeit vom 05.11.2001 bis zum 31.07.2004 zu bezahlen.

  • VG Koblenz, 14.09.2004 - 6 K 631/04

    Bei Lebenspartnerschaft keinen Familienzuschlag

    Das Verwaltungsgericht Stuttgart habe dies mit Urteil vom 13.01.2003 ­ 17 K 3906/02 ­ verneint.

    Damit kann auch die Frage der Aufnahme in die Wohnung (vgl. Urteil des VG Stuttgart vom 13. Januar 2003 ­ 17 K 3906/02 ­ U.A. S. 4) vorliegend dahingestellt bleiben.

  • LG Karlsruhe, 26.03.2004 - 6 O 968/03

    Eingetragene Lebenspartnerschaft: Gleichstellung mit Ehegatten hinsichtlich der

    Weitergehende Angleichung zwischen dem Rechtsinstitut der Ehe und dem Rechtsinstitut der Lebenspartnerschaft bleiben dem weiten Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers der Tarifvertragsparteien und der Beklagten überlassen (So wird die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17.07.2002 auch in folgenden weiteren Entscheidungen verstanden: Finanzgericht Düsseldorf, Beschluss v. 01.12.2003, 4 V 4529/03 A (Erb), Seiten 7/8 des Beschlusses, im Internet: http://www.lsvd.de/lpartg/fgduesseldorf.pdf; Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 13.01.2003, 17 K 3906/02, Seite 4 des Urteils, im Internet: http://www.lsvd.de/lpartg/vgstuttgart.pdf; Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 04.06.2002, 6 K 525/98 Ki, DStRE 2003, 219-220; Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil v. 05.12.2002, 11 Sa 933/02, DB 2003, 669-670; weitere Literatur und Rechtsprechung ist auf folgender Internetseite dokumentiert: http://www.lsvd.de/lpartg/index.html; siehe insbesondere folgende Unterseite: http://www.lsvd.de/lpartg/literatur.html).
  • ArbG Essen, 11.02.2005 - 7 Ca 5385/04

    Anspruch eines in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft Lebenden auf Zahlung

    Insofern verweist die Beklagte auf die Urteile des VGH Baden-Württemberg vom 10.10.2004 (AZ 4 S 1243/03), VG Koblenz vom 14.09.2004 (AZ 6 K 631/04 KO) sowie VG Stuttgart (AZ 17 K 3906/02).
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